Zertifikatsverleihung und Festvortrag von Herrn Lopez Ramos

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Zertifikatsverleihung und Festvortrag von Herrn Lopez Ramos

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Am 7. Februar 2020 fand die alljährliche Zertifikatsverleihung für die erfolgreiche Absolvierung der vom ITM angebotenen Zusatzausbildungen im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht sowie im Gewerblichen Rechtsschutz statt. Zu diesem feierlichen Anlass hielt Herr Celso Lopez Ramos, Vorsitzender Richter am OLG Hamm, einen Festvortrag zum Thema „Neues vom Gewerblichen Rechtsschutz – Aktuelle Rechtsprechung des 4. Zivilsenates des OLG Hamm“, der den Zuhörern spannende Einblicke in die Spruchpraxis seines Senats gewährte.

Zu Beginn seines Vortrags stellte Herr Lopez Ramos das OLG Hamm und die Zuständigkeiten seines Senates vor. Im Folgenden stellte er einige aktuelle Entscheidungen vor. Den Anfang machte ein Fall zu Kundenbewertungen auf Amazon. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten, einem Anbieter von „Kinesiologie Tapes“, geltend, dass diese es unterlassen solle, mit Formulierungen wie „Schmerzlinderndes Tape!“ zu „werben“. Anlass waren entsprechende Kundenbewertungen, die dem Produkt schmerzlindernde Wirkungen attestierten. Der Senat war jedoch der Ansicht, dass die Kundenrezensionen schon gar keine Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinne darstellten, da weder den Kunden noch der Beklagten hinsichtlich der Bewertungen Absatzförderungsabsicht unterstellt werden könne. Selbst wenn man gegenteiliger Auffassung sei, so das Gericht, könne eine solche Werbung dem Anbieter jedenfalls nicht zugerechnet werden, da Kundenrezensionen auf Amazon von der Produktbeschreibung und -werbung unabhängig seien.

Sodann ging Herr Lopez Ramos auf einen Fall im Bereich des Verbraucherschutzrechts ein, der wiederum mit Amazon im Zusammenhang stand. Die Beklagte vertrieb dort unter anderem Taschenmesser des Schweizer Herstellers „Victorinox“. Auf der Angebotsseite ließen sich keine Angaben über eine Garantie finden. Unter der Überschrift „Weitere technische Informationen“ befand sich jedoch ein Hyperlink mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“, der seinerseits auf ein PDF-Dokument des Herstellers führte. Dieses enthielt unter anderem einen Hinweis auf die sog. „Victorinox-Garantie“. Das OLG entschied mit Blick auf die Regelung des § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB, welche allein an die Existenz einer Garantieerklärung des Verkäufers oder eines Dritten anknüpfe, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf diese im Umfang des § 479 Abs. 1 BGB hinzuweisen, sofern das Warenangebot auch nur irgendeinen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte.

Schließlich ging Herr Lopez Ramos auf einen auch medial beachteten Fall ein. Dabei ging es um das aus der Werbung bekannte „Felsquellwasser“, welches als Produktaufmachung für eines der bekanntesten Biere in Deutschland genutzt wurde. Bereits seit den 60er-Jahren verwendete die beklagte Brauerei den in Rede stehenden Ausdruck vor allem als Bestandteil der Werbeaussage „mit Felsquellwasser gebraut“. In 2008 meldete sie den Begriff „Felsquellwasser“ auch zur Eintragung als Wortmarke an, was jedoch zunächst abgelehnt wurde. Daraufhin lieferte die Brauerei mittels eines Verkehrsgutachtens den Nachweis, dass die Bezeichnung „Felsquellwasser“ im Zusammenhang mit Bier verkehrsdurchgesetzt sei. Dies veranlasste das DPMA, die Wortmarke einzutragen. Im Jahr 2017 beantragte der Kläger die Löschung der Marke wegen Verfalls. Die Beklagte habe die Marke nicht „markenmäßig“ für die Ware „Biere“, für die sie eingetragen sei, benutzt. Der Senat war jedoch der Auffassung, dass die Brauerei die streitgegenständliche Marke rechtserhaltend benutzt habe und lehnte den Antrag ab. Dies ergebe sich schon allein aus der Anbringung des genannten Werbeslogans auf den Rückenetiketten der von der Beklagten an den Handel gelieferten Bierflaschen.

Im Anschluss an den Vortrag und nach einigen Fragen aus dem Publikum übergaben die Professoren Hoeren und Bühling die Zertifikate an die Teilnehmer ihrer Zusatzausbildungen. Im Rahmen der Verleihung wurde zudem Frau Julia Dreyer für ihre herausragende rechtshistorische Dissertation zu Privilegien gegen Nachdruck im italienischen Recht mit dem Dissertationspreis des Fördervereins der Forschungsstelle für Gewerblichen Rechtsschutz ausgezeichnet.

 

Date And Time

07.02.2020 - 16:00 to
07.02.2020 - 18:00

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