Zertifikatsverleihung und Festvortrag von Frau Prof. Dr. McGuire

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Zertifikatsverleihung und Festvortrag von Frau Prof. Dr. McGuire

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Am 6. Februar 2019 durften wir anlässlich der Zertifikatsverleihung Prof. Dr. Mary-Rose McGuire von der Universität Osnabrück begrüßen. Prof. McGuire hielt einen spannenden Festvortrag zu dem hochaktuellen Thema „Das Geschäftsgeheimnis: ein neues Schutzrecht?“.

Sie eröffnete ihren Vortrag mit dem Grundproblem, das sich bei sämtlichen geistigen Leistungen stelle. Diese seien nur dann geschützt, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Geschäftsgeheimnisse wurden lange Zeit nur durch das UWG geschützt, sodass eine Verletzung nur bei Kenntnis des Geheimnisses möglich war. Mit der RL (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (sog. EU-Know-how-Schutz-Richtlinie) und dem darauf basierenden Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (GeschGehG-Entwurf) werden die §§ 17 f. UWG aufgehoben und das Geschäftsgeheimnis aus dem UWG herausgelöst. Im Rahmen des Vortrags stellte Prof. McGuire sich daher die zentrale Frage, ob es sich bei dem Geschäftsgeheimnis um ein neues Schutzrecht handele. Vom Gesetzgeber werde diese Frage nicht eindeutig beantwortet. Es bestehe jedoch durchaus Bedarf.

Wolle man das Geschäftsgeheimnis als Schutzrecht anerkennen, so müsse man sich jedoch vom System des UWG lösen. Das Geschäftsgeheimnisrecht müsse vom reinen Sanktionsrecht zum Zuordnungsrecht werden. Es solle also aus dem Lauterkeitsrecht herausgelöst und zu einem Recht des geistigen Eigentums werden. Prof. McGuire stellte dabei fest, dass die deutsche Lehre dieser Anerkennung jedoch teilweise kritisch gegenübertrete. Es bestehe die Befürchtung, dass der Schutz zu weit gehen könnte. Insbesondere dürfe keine Überlagerung mit dem Patentrecht entstehen. Diese Sorgen versuchte Prof. McGuire jedoch zu entschärfen. Tatsächlich überlagerten sich Geheimnisschutzrecht und Patentrecht kaum. Als Beispiel diente etwa eine Kundenliste. Diese würde in den Schutzbereich des Geheimnisschutzrechts fallen, wäre jedoch in keinem Fall patentierbar. Es werde zudem auch nicht das Wissen als solches geschützt, sondern dessen wirtschaftlicher Wert.

Die EU-Know-how-Schutz-Richtlinie spreche für eine Einordnung des Geschäftsgeheimnisses als neues Schutzrecht. Das Recht werde hier, ebenso wie im System der übrigen geistigen Schutzrechte, dem Inhaber zugwiesen. Abschließend hielt Prof. McGuire daher fest, dass es sich bei dem Geschäftsgeheimnis sehr wohl um ein neues Schutzrecht handele, das als Basis für die rechtsgeschäftliche Verwertung von Geschäftsgeheimnissen dienen könne und zudem die Durchsetzung von Ansprüchen aus diesen vereinfache. Zu beachten sei jedoch, dass es sich nicht um ein Exklusivrecht an der Information als solcher, sondern an dem Geheimnis handele. Aus diesem Grund stehe die Annahme eines neuen Schutzrechts auch mit der Begründung des Entwurfs zu einem GeschGehG in Einklang.

 

Date And Time

06.02.2019 - 16:00 to
06.02.2019 - 18:00

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