Webinar zum Thema „Die Reform des Unterlassungsanspruchs im Patentrecht“ mit Anton Frey

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Webinar zum Thema „Die Reform des Unterlassungsanspruchs im Patentrecht“ mit Anton Frey

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Am Dienstag, den 4. Mai 2021, hielt vor über 100 Expertinnen und Experten der Doktorand Anton Frey einen digitalen Vortrag zum Thema „Die Reform des Unterlassungsanspruchs im Patentrecht“.

Nach Ansicht Freys ziehe der Unterlassungsanspruch angesichts eines fehlenden Verhältnismäßigkeitsvorbehalts als Anspruchsvoraussetzung verschiedene Folgeprobleme nach sich, die in ihren Gründen und Auswirkungen erläutert wurden. Genannt wurde zum einen der Problemkomplex des Unterlassungsanspruchs bei komplexen Produkten, dargestellt am Beispiel der Rechtsstreitigkeiten zwischen Apple und Qualcomm bzw. zwischen VW und Broadcom. Dieses wurde unter anderem auf das gesteigerte Schutzrechtsaufkommen zurückgeführt, dessen Gründe erläutert wurden. Es folgte eine Verdeutlichung der Hinterhaltssituation als weiterer Problemkomplex, in denen oftmals nicht praktizierende Patentinhaber (NPEs) Patente als „Drohkulisse“ zur Verbesserung eigener Verhandlungspositionen aufbauen könnten.

Das häufigere Auftreten dieser NPEs wurde mit der herausragenden Stellung deutscher Ausschließlichkeitsrechte und z.B. der Entstehung eines „Injunction Gap“ begründet. Dem Unterlassungsanspruch wurde daher als Folge ein „Drohpotenzial“ attestiert, das zu Unsicherheiten bei der Entwicklung und Herstellung sowie übermäßiger Verwendung von Unternehmensressourcen für Rechtsstreitigkeiten führen könne. In letzter Konsequenz könnte sich dies als Innovationshemmnis erweisen. Zuletzt problematisierte Frey die fehlende Berücksichtigung von Interessen Dritter bei der Beurteilung von Unterlassungsansprüchen und erläuterte dies am Beispiel der besonders relevanten Fallgruppe der öffentlichen Gesundheit.

Als mögliches Mittel dem entgegenzuwirken, wurde dann die Aufbrauchfrist im Patentverletzungsprozess angeführt. Bereits vom RG erwähnt und auch vom BGH in der „Wärmetauscher“-Entscheidung anerkannt, stelle diese eine Möglichkeit der Einschränkung des Unterlassungsanspruchs aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dar. Werde von dieser vorwiegend aus § 242 BGB abgeleiteten materiell-rechtlichen Anspruchseinschränkung Gebrauch gemacht, habe der Patentinhaber die Benutzung seines Patents während einer bestimmten Frist zu dulden. Die Voraussetzungen der Aufbrauchfrist bestimmten sich dabei aus einer Gewichtung der Interessen von Patentinhaber und -verletzer sowie in geeigneten Fallkonstellationen den berechtigten Interessen Dritter. Angesichts sehr hoher Anforderungen habe diese Möglichkeit bislang allerdings keine gerichtliche Verwendung gefunden.

Zuletzt wurde noch der RegE zum 2. PatModG besprochen. Dieser sähe nach gegenwärtigem Stand die Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeit und berechtigten Drittinteressen vor und bezöge im Übrigen auch die §§ 16-20 GeschGehG als prozessuale Sicherungsmittel in den Patentverletzungsprozess mit ein. Hier bestünden allerdings noch erhebliche Unstimmigkeiten in Politik, Wirtschaft und Rechtswissenschaft.

Insgesamt werde die Bedeutung der Aufbrauchfristen nach Ansicht Freys in Zukunft zunehmen, um interessengerechte einzelfallbezogene Lösungen zu ermöglichen. Außerdem wies er in seinem Ausblick auf die anstehende Ausformung der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien sowie der möglichen Ergänzung um bspw. zusätzliche Rahmenbedingungen hin. Dies habe die Chance, die zu Beginn erläuterten Probleme, insbesondere des „Drohpotenzials“ und des drohenden Innovationshemmnisses sowie der fehlenden Berücksichtigung berechtigter Drittinteressen zu beseitigen.

Als Abschluss fand unter der Leitung von Prof. Hoeren noch eine Diskussion statt, in der insb. die Einflüsse des GeschGehG, Auswirkungen auf benachbarte Rechtsgebiete und praktische Probleme des Gesetzgebungsverfahrens diskutiert wurden.

 

Date And Time

04.05.2021 - 12:00 to
04.05.2021 - 13:00
 

Ort

Online event

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