Omen est Nomen – zum Werktitelschutz

Martin Bangard

I. Einleitung und aktuelle Relevanz

Der Werktitel ist wie das Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung neben den geographischen Herkunftsangaben und Marken Schutzgegenstand des MarkenG. Neben den anderen Kennzeichen wird der Werktitelschutz allerdings regelmäßig nur beiläufig behandelt. Aufgrund einer vergleichsweise geringen Zahl an gerichtlich ausgetragenen Rechtsstreitigkeiten und fehlender juristi- scher Fachliteratur bestehen weiterhin viele offene dogmatische Fragen. Gleichzeitig geht auch von Werktiteln regelmäßig ein erheblicher wirtschaftlicher Wert aus. Dies macht den Werktitelschutz über die reine Dogmatik hinaus zu einem relevanten Bereich des Kennzeichenschutzes für die anwaltliche Praxis. Die folgenden Erläuterungen haben das Ziel, die Grundstrukturen und relevantesten offenen Fragestellungen des Werktitelschutzes darzustellen.

II. Entstehung des Werktitelschutzes

Als nichtregistriertes Kennzeichen benötigt der Werktitelschutz keine Eintragung, sondern nur die Benutzungsaufnahme eines schutzfähigen Werkes. Die Entstehung des Werktitelschutzes hängt somit nur von dem tatsächlichen Vorliegen eines unterscheidungskräftigen Werktitels voraus und der Nutzung des Titel in Deutschland im geschäftlichen Verkehr.1 Inhaber des Werktitelrechts ist grundsätzlich der Werkschöpfer.2 Es besteht eine Akzessorietät zwischen Werktitelrecht und Werk.

1. Titelschutzfähiges und unterscheidungskräftiges Werk

a) Werkbegriff

Definiert wird der Begriff des Werktitels in § 5 Abs. 3 MarkenG als Name oder besondere Bezeichnung von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Der Werkbegriff als solcher ist folglich ein offener Begriff, der über die konkret benannten titelschutzfähigen Werkarten hinausgeht. Regelmäßig übersehen wird, dass für Werktitel ein eigenständiger kennzeichnungsrechtlicher Werkbegriff gilt, der sich von dem geläufigeren urheberrechtlichen Werkbegriff unterscheidet.3 Als Werke im kennzeichnungsrechtlichen Sinne werden alle immateriellen Arbeitsergebnisse bezeichnet, die als Gegenstand des Rechts und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrs- anschauung bezeichnungsfähig sind.4

Damit könnten auch verschiedenste Produkte, die erst in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen haben, unter den Werktitelschutz fallen. Dabei ist beispielsweise an Videos, Computerprogramme,5 Computerspiele,6 Blogs, Apps,7 Domain- namen,8 Podcasts oder auch Playlisten9 zu denken. Auch wenn zum Teil noch keine Rechtsprechung zu einzelnen Werkarten besteht, ist anhand der weiten Definition des Werktitels regelmäßig von einer titelschutzfähigen Werkart auszugehen. So stuft auch die Rechtsprechung – streng nach dem offenen Werkbegriff – grundsätzlich viele Werkarten als für den Werktitelschutz zugänglich ein und differenziert dann strenger hinsichtlich der Unterscheidungskraft des Titels.10

b) Titel

Bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 MarkenG geht hervor, dass nur der Titel eines schutzfähigen Werkes in den Schutzbereich fällt und nicht etwa der Inhalt des Werkes geschützt werden kann. Ob der Werktitel auch eine namensmäßige Unterscheidungskraft erfordert oder auch non- verbale Zeichen umfasst ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.11 Teilweise wird vertreten, dass ein schutzfähiger Titel jede Zeichenform des § 3 Abs. 1 MarkenG sein kann.12 So können nach § 5 Abs. 3 MarkenG neben Namen auch sog. besondere Bezeichnungen unter den Titelschutz fallen. Demnach könnten neben Wortzeichen auch Bild- oder Hörzeichen bzw. Kombinationen aus Buchstaben, Zahlen als schutzfähige Titel in Betracht kommen.13 Für eine extensivere Auslegung des Titelbegriffs spricht, dass gerade auch von nonverbalen Zeichen eine starke Unterscheidungskraft ausgehen kann, die ein Werk individualisiert und von anderen abgrenzt. So sind z.B. bei Radiosendungen Hörzeichen in Form von sog. Jingles aus Sicht des Rezipienten besonders aussagekräftig und damit vergleichbar mit einem aussprechbaren Titel. Inwieweit es mithilfe einer jeweiligen Art von nonverbalen Zeichen möglich ist ein Werk zu identifizieren, lässt sich aber kaum pauschal beantworten.

c) Unterscheidungskraft

Konstituierendes Element des Werktitel- schutzes ist die Unterscheidungskraft, durch die ein konkretes Werk identifiziert werden kann und das Werk von anderen unterscheidet.14 Grundlegend dafür ist die Anerkenntnis eines schützenswerten Interesses an einem Bezeichnungsschutz immaterieller Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechtsverkehrs bezeichnungsfähig sind.15 Insgesamt kommt ein solcher Schutz dem Interesse eines umfassenden Immaterialgüterschutzes zugute.16

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der Unterscheidungskraft ist die Verkehrsauffassung im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme.17 Dies hat zur Folge, dass es je nach Werkart variieren kann, welcher Maßstab für die Unterscheidungskraft eines Werkes gilt. So ist nach Ansicht des BGH der Verkehr beispielsweise bei Zeitschriften und Zeitungen an „mehr oder weniger farblose und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen“ gewöhnt, weswegen auch auf feinere Un- terschiede geachtet werden kann.18

In ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Unterscheidungskraft eines Werktitels dann zu verneinen, wenn sich der Titel nach Wortlaut, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsangabe erschöpft.19 Doch auch in solchen Fällen kann aufgrund gegenteiliger Verkehrsauffassung von einem solchen Titel eine ausreichende Entscheidungskraft ausgehen. Diese liegt zumindest dann vor, wenn ein erheblicher Teil des Verkehrs das Zeichen nicht mehr als rein beschreibende Angabe, sondern zumindest auch als Herkunftshinweis ansieht.20 Einen erheblichen Teil des Verkehrs sieht der BGH in der Regel ab einem meinungsgutachterlich festgestellten Zuordnungsgrad von mindestens 50 Prozent.21 Dabei orientiert sich der BGH an Maßstäben des Markenrechts. Zu beachten ist dabei, dass im Werktitelschutz die Unterscheidung des konkreten Werkes von einem anderen Werk entscheidend ist und nicht die Zuordnung des Unternehmens zu einem bestimmten Inhaber.22

Im Ergebnis sind damit die Anforderungen an die Unterscheidungskraft für einen Werktitel trotzdem deutlich niedri- ger als bei Marken.23 Dies macht den Werktitelschutz gerade bei solchen Bezeichnungen für die Praxis relevant, die nicht mehr markenschutzfähig aber noch titelschutzfähig sind.

d) Neuartige Konstellationen

Bislang ungeklärt, aber durchaus praxisrelevant, ist die Frage in welchem Rahmen Angaben im Kontext von Videos unter den Werktitelschutz fallen können. So dürften die Namen von Videos auf Video-On-De- mand-Plattformen wie z.B. YouTube in der Regel zumindest ein potentiell titelschutzfähiges Werk darstellen, wobei der Name des Videos auch einer entsprechenden Individualisierungsfunktion   nachkommt.

Schließlich lässt sich das Video über den Namen auf der Plattform auffinden und von anderen Videos unterscheiden. Schwieriger dürfte die Einordnung bei sog. Thumbnails der Videos sein. Solche Bilder könnten zumindest im Einzelfall dabei helfen ein Video zu individualisieren. Auch ist es nicht schädlich für die Titeleigenschaft, dass es sich nur um Bild handelt. Schließ- lich sind alle Zeichenformen des § 3 Abs. 1 MarkenG als Titel schutzfähig (str.).

Noch unsicherer ist die Einordnung bei Kurzvideos (z.B. auf TikTok, YouTube- Shorts oder Instagram Reels). Dort haben die Videos in der Regel nur eine Videobeschreibung, denen jedoch kaum eine Indi- vidualisierungsfunktion zukommt. Bei sol- chen Kurzvideos kommt den Thumbnails eine größere Individualisierungsfunktion zu.

2. Weitgehende Fertigstellung und In- gebrauchnahme des Werks

Aufgrund der Akzessorietät des Werktitel- schutzes zum Werk kann der Werktitel grundsätzlich erst entstehen, wenn das zu kennzeichnende Werk auch existiert.24 Nach ständiger Rechtsprechung entsteht der Werktitelschutz erst, wenn das Werk weitgehend fertiggestellt ist.25 Mithin kann es nach Rechtsprechung des BGH erst zu einer Werkexistenz kommen, wenn das betitelte Werk endgültig auf dem Markt eingeführt wurde.26 Insbesondere interne Vorbereitungs- oder Herstellungshandlungen werden vom Schutz des Werktitelrechts somit nicht erfasst.27 Externe Vorbereitungshandlungen, also Handlungen die das Werk dem Verkehr vorstellen, werden jedoch teilweise von Instanzgerichten als ausreichende Benutzungsaufnahme anerkannt.28 Eine anerkannte Vorverlagerung des Schutzes ist mithin in Form einer Titelschutzanzeige möglich.29 Im Rahmen einer Titelschutzanzeige wird ein Werk öffentlich und in branchenüblicher Weise (in einem für Titelschutzanzeigen üblicherweise genutzten Medium) angekündigt.30 Sofern das Werk in einem angemessenen zeitlichen Abstand nach der öffentlichen Ankündigung in den Verkehr gebracht wird, tritt bereits mit der Ankündigung eine Vorverlegung des Titelschutzes ein.31

Diese Rechtslage erschwert aktuell den Schutz von Werken die nur stufenweise o- der fortlaufend fertiggestellt werden. Zu Problemen führt dies insbesondere bei den klassischen Werkarten des Werktitel- schutzes, die regelmäßig einen längeren Planungsprozess benötigen (z.B. Bücher oder Filmen). Da jedoch gerade bei länge- ren Herstellungsprozessen die Werkpro- duktion in der Regel höhere Kosten mit sich bringt, ist mit solchen Werken häufig ein gesteigertes rechtliches Schutzinteresse verbunden. So mehren sich in der Literatur die Stimmen diesen Schutz zu er- weitern.32 Demnach soll nicht mehr auf die Fertigstellung abgestellt werden, sondern werkspezifisch ein vorgelagerter Schutz entstehen, sobald das vorab veröffentlichte Vorprodukt einen klaren Schluss auf das später vollendete Werk erlaubt.33 Leiden könnte darunter jedoch die Rechtssicherheit. So würde die Grenze, ab wann der Werktitelschutz greift, noch mehr verschwimmen. Denn die Abgrenzung, wann ein Vorprodukt nur unzureichende Umrisse des Werkes anzeigt oder bereits einen „klaren“ Schluss auf das später voll- endete Werk ermöglicht, dürfte deutlich schwerer zu treffen sein als die Feststellung der Fertigstellung des Werkes. Darüber hinaus dürften sich bei einer Vorverlagerung neue Fragen auftun, z.B. was passiert, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein unvollendetes Werk auch abschließend nicht vollendet wird, im Voraus aber trotzdem Werktitelschutz für das noch unvollendete Werk geltend gemacht wurde.

Weiterhin muss die titelmäßige Benutzung im deutschen Inland erfolgen. Schließlich verfügt der Titelschutz über eine rein nationale Reichweite.34 Seit dem verstärkten Aufkommen von Online-Publikationen hat die Voraussetzung des Inlandsbezugs an Klarheit verloren. So ist es bei weltweit abrufbaren Online-Veröffentlichungen in nicht deutscher Sprache durchaus fraglich, wann diese den erforderlichen Inlandsbezug aufweisen. Bei einer Website eines Kinos in Islamabad, die auf Urdu über das örtliche Filmangebot informiert, wird dies wohl klar nicht der Fall sein. Unklarer wäre dies jedoch bei einer Website, deren Inhalte auf Englisch verfügbar sind und die regelmäßig auch von deutschen Besuchern aufgerufen wird. Auch könnten kostenlose und einfach verfügbare Online- Übersetzer, sowie die verbreitete Mehrsprachigkeit in der deutschen Bevölkerung die Schwellen senken, wann ein Werk bzw. ein Werktitel im Inland benutzt werden kann.

III. Übertragung und Erlöschen des Werktitelschutzes

Als akzessorisches Recht ist eine Übertragung des Werktitelrechts nur zusammen mit der Weitergabe der Nutzungsrechte an dem Werk möglich.35

Zu einem Erlöschen des Werktitelschutzes kommt es i.S.d. der Akzessorietät bei endgültiger Aufgabe des Gebrauchs im geschäftlichen Verkehr. Von einer Aufgabe bzw. Nichtbenutzung des Werktitels spricht man, wenn das Werk in seiner Existenz untergeht oder der Werktitel für das weiter existierende Werk nicht mehr benutzt wird.36 Eine zeitlich angemessene nur vorübergehende Unterbrechung ist dabei nicht beachtlich.37

IV. Rechtsfolgen einer Verletzung

Die Rechtsfolgen einer Verletzung des Werktitelschutzes ergeben sich aus § 15 Abs. 2 & 4 MarkenG. Grundlegende Besonderheiten im Vergleich zu den Rechtsfolgen sonstiger Schutzrechte des MarkenG ergeben sich somit nicht. Gleiches gilt für entsprechende Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung etc.

V. Konkurrenzen

Auch wenn der Werktitelschutz als eigenes originäres Immaterialgüterrecht einen ei- genen Schutzbereich schafft, der sich von anderen Immaterialgüterrechten, wie dem Urheberrecht oder dem Markenrecht un- terscheidet, heißt dies nicht, dass es keine Überschneidungen der verschiedenen Schutzrechte gibt. So kann ein Titel neben dem Werktitelschutz auch einen Schutz als Marke oder Unternehmens- kennzeichen genießen, sowie urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt werden.38 Gerade bei Titel von Filmen und Büchern ist es in der Praxis überaus gängig diese zusätzlich zum bereits bestehenden Titelschutz noch als Marke schützen zu lassen (z.B. „Avengers: Secret Wars“; „Harry Potter und der Gefangene von Askaban“).39

VI. Ausblick

Auch wenn der Werktitelschutz bislang eher eine Randstellung innerhalb des Kennzeichenrechts einnimmt, besteht dennoch seit Jahrzehnten in einzelnen Konstellationen ein konstanter Anwendungsbereich des Werktitelschutzes. Gerade auch mit dem Aufkommen von neuen (digitalen) Werkarten ist zu erwarten, dass der Werktitelschutz seine Relevanz weiterhin nicht verlieren wird. Dies gilt insbesondere als Ergänzung zu weiteren Schutzrechten, die durch den Werktitelschutz flankiert werden.

1 Fezer/Hauck, 5. Aufl. 2023, MarkenG § 15 Rn. 311.

2 Fezer FS Köhler, 2014, 123 (125 ff.).

3 BT-Dr 12/6581, S. 67; BGH 24.04.1997 I ZR 44/95 „PowerPoint“.

4 BGH GRUR 2012, 1265, 1266 Rn. 13 „Stimmt’s?“.

5 BGH 24.04.1997 I ZR 44/95 „PowerPoint“.

6 OLG Köln, Urteil vom 28.11.2014 – 6 U 54/14 „Farming Simulator 2013“.

7 BGH, Urteil vom 28.1.2016 – I ZR 202/14 „wetter.de“.

8 BGH, Urteil vom 14. 5. 2009 – I ZR 231/06 „airdsl“.

9 Adinolfi, GRUR 2023 858, 859.

10 BGH, Urteil vom 28.1.2016 – I ZR 202/14 „wetter.de“.

11 Fezer MarkenR/Fezer/Hauck, 5. Aufl. 2023, MarkenG § 15 Rn. 268, 268a.

12 Adinolfi, GRUR 2023, 858, 860.

13 Adinolfi, GRUR 2023, 858, 860.

14 BGH, Urteil vom 31.1.2019 – I ZR 97/17 „Das Omen“, Rn, 19.

15 BGH, Urteil vom 24.04.1997 I ZR 44/95 „PowerPoint“; Urteil vom 31.1.2019 – I ZR 97/17 „Das Omen“.

16 Fezer MarkenR/Fezer/Hauck, 5. Aufl. 2023, MarkenG § 15 Rn. 240a.

17 BGH, Urteil vom 31.1.2019 – I ZR 97/17 „Das Omen“ Rn. 19.

18 BGH, Urteil vom 31.1.2019 – I ZR 97/17 „Das Omen“ Rn. 19.

19 BGH, Urteil vom 22.3.2012 I ZR 102/10 „Stimmt’s?“ Rn. 19; Urteil vom. 28.1.2016 – I ZR 202/14 „wetter.de“ Rn. 19; Urteil vom 31.1.2019 – I ZR 97/17 „Das Omen“ Rn. 19.

20 BGH, Urteil vom. 28.1.2016 – I ZR 202/14 „wetter.de“ Rn. 42.

21 BGH, Urteil vom. 28.1.2016 – I ZR 202/14 „wetter.de“ Rn. 42; Urteil vom 19.7.2007 – I ZR 137/04 „Euro Telekom“.

22 BGH, Urteil vom. 28.1.2016 – I ZR 202/14 „wetter.de“ Rn. 42.

23 BeckOK MarkenR/Weiler MarkenG § 5 Rn. 202; Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker MarkenG § 5 Rn. 104; Ingerl/Rohnke/Nordemann/J. B. Nordemann MarkenG § 5 Rn. 114; Adinolfi, GRUR 2023, 858, 860.

24 Fezer MarkenR/Fezer/Hauck, 5. Aufl. 2023, MarkenG § 15 Rn. 311.

25 BGH, Urteil vom 14. 5. 2009 – I ZR 231/06 „airdsl“ Rn. 41.

26 BGH Urteil vom 15.6.1956 – I ZR 105/54 „Spiegel“; Urteil vom 31.1.2019 – I ZR 97/17 „Das Omen“ Rn. 17.

27 BGH Urteil vom 24.4.1997 – ZR 233/94 „FTOS“.

28 OLG Hamburg GRUR 1986, 555 – St. Pauli Zeitung; OLG Hamburg WRP 1991, 177 (184) – Guldenburg; restriktiv: OLG Hamburg AfP 1997, 815 – ERGO; Fezer MarkenR/Fezer/Hauck, 5. Aufl. 2023, MarkenG § 15 Rn. 315.

29 Ingerl/Rohnke/Nordemann/J. B. Nordemann MarkenG § 5 Rn. 103; Fezer MarkenR/Fezer/Hauck MarkenG § 15 Rn. 321.

30 Ingerl/Rohnke/Nordemann/J. B. Nordemann MarkenG § 5 Rn. 103.

31 Fezer MarkenR/Fezer/Hauck MarkenG § 15 Rn. 322.

32 Adinolfi, GRUR 2023, 858, 859; Fezer MarkenR/Fezer/Hauck, 5. Aufl. 2023, MarkenG § 15 Rn. 312, 316.

33 Adinolfi, GRUR 2023, 858, 860; ähnlich Fezer MarkenR/Fezer/Hauck, 5. Aufl. 2023, MarkenG § 15 Rn. 316.

34 Adinolfi, GRUR 2023, 858, 865.

35 BGH, Urteil vom 31.1.2019 – I ZR 97/17 „Das Omen“ Rn. 45; Deutsch GRUR 2000, 129 f.; Deutsch/Ellerbrock Rn. 320; Baronikians Rn. 528; Ingerl/Rohnke/Nordemann/J. B. Nordemann MarkenG § 5 Rn. 132.

36 BGH Urteil vom 13.05.1993 I ZR 113/91 „Radio Stuttgart“; BGH, Urteil vom 23. 1. 2003 – I ZR 171/00 „Winnetous Rückkehr“.

37 Ingerl/Rohnke/Nordemann/J. B. Nordemann MarkenG § 5 Rn. 137.

38 Adinolfi, GRUR 2023, 858, 859.

39 https://tmdb.eu/marke/EU- 018736635::avengers-secret-wars-marvel- characters-inc.html; https://tmdb.eu/marke/DE-303206705::harry- potter-und-der-gefangene-von-askaban-warner- bros-entertainment-inc.html; zuletzt abgerufen am 12.09.2024.